Mitteilungen der Schulleitung

26.01.2023

Änderung der Corona-Verordnung für Schulen ab 1. Februar 2023

Die derzeit für den Schulbereich relevanten Verordnungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales laufen zum 31. Januar 2023 aus. Damit entfällt das anlassbezogene Testen in der Schule und die bisherige 5-tägige Isolationspflicht. Entsprechend entfällt auch die verpflichtende (Selbst-)Testung bei Symptomen und die regelmäßige monatliche Ausgabe von fünf Selbsttests durch die Schule.

Stattdessen wird ab dem 1. Februar 2023 eine „dringende Empfehlung“ zum Tragen einer Maske ausgesprochen. Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben. Eltern entschuldigen, wie bisher auch, ihre Kinder vom Schulbesuch.

An den Schulen gelten weiterhin die allgemeingültigen Hygieneregeln zum Infektionsschutz. Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie die aktuellen Hinweise zum Lüften gehören zu einem normalen Schulalltag.

10.08.2022

Es besteht keine Masken- und Testpflicht mehr. Wir bitten allerdings um das freiwillige Tragen von Masken im Gebäude. Die Schüler:innen erhalten am ersten Schultag für den Monat August 5 Tests mit nach Hause. Beim Auftreten von Corona-/Erkältungssymptomen wird ein Test zu Hause durchgeführt. Wenn das Ergebnis negativ ist, sollen die Eltern bzw. volljährigen Schüler:innen das formlos schriftlich bestätigen und diese Bestätigung in die Schule mitbringen. 

01.08.2022

Im kommenden Schuljahr 2022/23 wird es an der Gesamtschule Gartenstadt ein neues Stundenraster geben, bitte beachten Sie die veränderten Zeiten:

7.50 – 9.20          1.+2. Stunde
9.20 – 9.40          1. Pause
9.40 -11.10         3.+4. Stunde
11.10 -11.30       2. Pause
11.30 -13.00       5.+6. Stunde
13.00 -13.50       MIA (7. Stunde)
13.50 -14.35       8. Stunde
14.40 -15.25       9. Stunde
15.30 -16.15       10. Stunde

Für die Oberstufe und den Jahrgang 10 wird es ein Wechselmodell geben. Es gibt C-Wochen, die sind immer gleich (z.B. in Jg. 5 oder 8 etc.), darüber hinaus gibt es A- u. B-Wochen. Die geraden Wochen sind die A-Wochen. Am 10.08.2022 (32. Kalenderwoche) beginnen wir mit einer A-Woche an. Das ist in der Oberstufe auch die lange Woche (also 6 Stunden LK, 4 Stunden GK). Wir sind zuversichtlich, dass sich der Rhythmus schnell einspielen wird.

Unabhängig davon endet in der ersten halben Schulwoche in allen Jahrgängen der Unterricht nach der 6. Stunde. Die Mensa öffnet auch erst am 15.08.2022.

1.6.2022

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, zum Schuljahresbeginn 2022/23 erhalten Sie hier schon einige wichtige Informationen:

23.02.2022

Änderung der „Coronaregeln“:

Ab Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte) aufgehoben. Zukünftig müssen also nur solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert sind (sog. 3-G-Regel). Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss seinen Immunstatus nachweisen können (hier gelten die Regeln, die bis zu den Weihnachtsferien gültig waren). Schülerinnen und Schüler können aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig an den Testungen teilnehmen. Im Übrigen wird an allen weiterführenden Schulen das eingeführte Testverfahren (wöchentlich drei Antigen-Selbsttests vor Unterrichtsbeginn) fortgeführt.

Positiv getestete Schüler:innen werden weiterhin umgehend über das Sekretariat nach Hause geschickt. Damit das Gesundheitsamt dann eine individuelle Entscheidung zur Quarantäne treffen kann (z.B. Sitznachbarn/keiner/gesamte Lerngruppe) ist wieder eine feste Sitzordnung nötig.

26.01.2022

Aktuelle Quarantäne Regelungen

Wenn 1-2 Schüler:innen in der Sek. I  innerhalb von 7 Tagen positiv getestet werden, bleibt die Klasse in der Schule, nur die positiv gestesteten Schüler:innen (Schulschnelltest reicht) begeben sich in Quarantäne. 

Ab 3 positiv getesteten Schüler:innen in einer Klasse in der Sek. I innerhalb von 7 Tagen (Schulschnelltest reicht) schickt die Schule über das Sekretariat die ganze Klasse in Quarantäne. Für Schüler:innen bis 12 Jahre versendet das Gesundheitsamt weiter die Quarantäneverfügungen, als Nachweis für den Arbeitgeber der Eltern.

Kontaktschüler:innen können frühestens nach 5 Tagen bei Vorlage eines negativen Testergebnisses wieder in die Schule, Infizierte frühestens nach 7 Tagen. Voraussetzung für den Schulbesuch ist eine mind. 48-stündige Symptomfreiheit.

Eine Jahrgangsstufen der Sek. 2 sollte bei ungefähr 10 infizierten Schüler:innen in das Distanzlernen überführt werden. Aufgrund der vielen geimpften Schüler/innen in der Sek. II wird es dort aller Voraussicht nach nicht zu Quarantäneanordnungen für eine ganze Stufe kommen.

07.01.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Erziehungsberechtigte,

wir wünschen allen einen guten Start ins Jahr 2022!

Nach den Weihnachtsferien wird der Schulstart wie geplant im Präsenzunterricht erfolgen. Vor allem durch ein Zusammenwirken von Impfungen, Testungen und dem Tragen von Masken und der damit möglichen Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichtes soll es gelingen, negative Folgen der Pandemie gerade für die Schülerinnen und Schüler abzumildern. Angesichts des zuletzt veränderten Infektionsgeschehens, insbesondere durch das Aufkommen der Omikron-Variante sowie aufgrund zu beobachtender Impfdurchbrüche, ist die schulische Teststrategie zum Schulstart anzupassen. Um gerade nach den Ferien möglichst viele Infektionen frühzeitig zu entdecken und damit einen Eintrag und eine weitere Verbreitung in den Schulen zu vermeiden, werden an allen Schulformen ab dem 10. Januar 2022 alle Personen unabhängig von ihrem Immunisierungsstatus verpflichtend einbezogen. Das bedeutet, dass sowohl immunisierte (geimpfte und genesene) als auch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler an den Testungen teilnehmen müssen. Es bei drei Testungen pro Woche, am Montag, Mittwoch u. Freitag.

22.12.2021

02.12.2021

Ab heute gilt wieder für alle Schüler/innen die Maskenpflicht am Sitzplatz. Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.

Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO). Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.

Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.).

Da jetzt wieder alle Schüler/innen im Innenbereich durchgängig eine Maske tragen müssen, müssen in aller Regel nur noch die Personen in häusliche Isolation/Quarantäne, die positiv getestet wurden, die Sitznachbarn nicht.

28.10.2021

Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien (ab 02.11.2021) aufzuheben.

Dies bedeutet, dass die Coronabetreuungsverordnung ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen wird, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.

Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.

Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske, daher sollte weiterhin auch eine Ersatzmaske mitgeführt werden.

Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.

Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.

Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.

Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken, daher muss die Sitzordnung eingehalten werden. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.

Essen u. Trinken in den 5-Minuten-Pausen ist nur am festen Sitzplatz erlaubt, in den anderen Pausen außerhalb des Gebäudes bzw. am Platz in der Mensa.

Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.

Wir testen weiterhin dreimal die Woche und lüften die Klassenräume ausreichend.

Der Elternsprechtag wird überwiegend telefonisch erfolgen. Sollte die Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in der Schule dringend erforderlich sein, gilt die 3-G-Regel.